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Synopse aller Änderungen des VwVG am 27.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 42 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VwVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
VwVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | VwVG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 42 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Vollstreckungsbehörden | |
Vollstreckungsbehörden sind: | |
(Text alte Fassung) a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges; | (Text neue Fassung) a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges; |
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4730/v245260-2020-06-27.htm