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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHKAnlMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 1012, 1439; aufgehoben durch § 18 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-305 Berufliche Bildung
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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gas- und Wasserinstallateur-Ausbildungsverordnung vom 9. März 1989 (BGBl. I S. 389) und die Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Ausbildungsverordnung vom 9. März 1989 (BGBl. I S. 405) außer Kraft.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SHKAnlMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SHKAnlMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SHKAnlMechAusbV Übergangsregelung
... unberührt. (4) Ist für die Ausbildung in den in § 11 genannten Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines schulischen ...