§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Nachfolge | |
(Text alte Fassung) Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesversicherungsamtes über. | (Text neue Fassung) Befugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte Aufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und deren Geschäftsführers gehen auf den Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherung über. |