(1) Die pharmazeutischen Unternehmer ermitteln für die von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel nach §
1 die nach den §§
1 und
4 maßgebliche Zuzahlungsstufe. Fertigarzneimittel, die für mehrere Anwendungsgebiete bestimmt sind, werden dem hauptsächlichen Anwendungsgebiet zugeordnet. Die pharmazeutischen Unternehmer geben die Zuzahlungsstufe mit den Bezeichnungen N 1, N 2 oder N 3 auf den Behältnissen oder, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen an.
(2) Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für Fertigarzneimittel, deren Behältnisse oder äußere Umhüllungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bezogen worden sind und nicht nach Absatz 1 Satz 3 gekennzeichnet sind; für diese Fertigarzneimittel haben die pharmazeutischen Unternehmer Übersichten bekanntzugeben, aus denen sich die für diese Fertigarzneimittel geltenden Zuzahlungsstufen ergeben.
(3) Fertigarzneimittel, für die die pharmazeutischen Unternehmer eine Zuzahlungsstufe nach Absatz 1 oder 2 nicht angegeben haben, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.