§ 19a - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 19a Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer


§ 19a hat 3 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) 1Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigt, und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt

1.
den Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

2.
den Nachweis, dass die inländische aufnehmende Niederlassung demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angehört wie dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, dem der Ausländer angehört,

3.
einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der oder das bereits den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates vorgelegt wurde,

4.
die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes des Ausländers,

5.
den Nachweis, dass eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist.

2Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014/66 stellt. 3Ist der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. 4Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.

(2) 1Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4 abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten. 2Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten.

(3) 1Die Einreise und der Aufenthalt werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, wenn

1.
das Arbeitsentgelt, das dem Ausländer während des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gewährt wird, ungünstiger ist als das Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer,

2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht vorliegen,

3.
die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden,

4.
der Ausländer sich schon länger als drei Jahre in der Europäischen Union aufhält oder, falls es sich um einen Trainee handelt, länger als ein Jahr in der Europäischen Union aufhält oder

5.
ein Ausweisungsinteresse besteht.

2Eine Ablehnung hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 spätestens 20 Tage nach Zugang der vollständigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen. 3Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist eine Ablehnung durch die Ausländerbehörde jederzeit während des Aufenthalts des Ausländers möglich; § 73 Absatz 3c ist entsprechend anwendbar. 4Die Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates sowie der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat bekannt zu geben. 5Bei fristgerechter Ablehnung hat der Ausländer die Erwerbstätigkeit unverzüglich einzustellen; die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.

(4) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des Ausländers nach Absatz 3 erfolgt, ist dem Ausländer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfristigen Mobilität auszustellen.

(5) 1Nach der Ablehnung gemäß Absatz 3 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 4 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. 2Der Ausländer hat der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch den anderen Mitgliedstaat verlängert wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020

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Frühere Fassungen von § 19a AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 06.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484
aktuell vorher 01.08.2012Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
vom 01.06.2012 BGBl. I S. 1224
aktuellvor 01.08.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19a AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19b AufenthG Mobiler-ICT-Karte (vom 24.06.2020)
...  (4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § 19a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während des ... wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während des Aufenthalts nach § 19a , aber nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde. ...
§ 69 AufenthG Gebühren (vom 01.03.2020)
... von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e. (2) Die Gebühr soll die mit der ...
§ 72 AufenthG Beteiligungserfordernisse (vom 17.04.2024)
... der §§ 16a, 16d, 16e, 16g, 18a, 18b, 18c Absatz 3, des § 18g und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und ...
§ 73 AufenthG Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln (vom 01.03.2020)
...  (3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c, 18e und 19a kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung von ...
§ 75 AufenthG Aufgaben (vom 01.03.2024)
...  5a. Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a ... Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts; 6. Führung des Registers nach ...
§ 91g AufenthG Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU (vom 01.03.2020)
... Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilität nach § 19a oder der Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte zu prüfen. Sie können hierzu ... über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über 1. die Ablehnung der nach § 19a Absatz 1 mitgeteilten Mobilität gemäß § 19a Absatz 4 sowie 2. die Erteilung ... 1. die Ablehnung der nach § 19a Absatz 1 mitgeteilten Mobilität gemäß § 19a Absatz 4 sowie 2. die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b.  ... Mitgliedstaates mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel eines Ausländers, der sich nach den §§ 19a oder 19b im Bundesgebiet aufhält, und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) ... b) der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und c) der Mitteilungen nach § 19a Absatz 1 , 2. jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers und 3. jeweils ...
§ 98 AufenthG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2024)
... gerichtet ausübt, 2. entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Sonstige
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18, 19, 19a oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  § 19 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19a Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer  ... Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2a wird die Angabe „ § 19a " durch die Angabe „§ 18b Absatz 2" ersetzt. bb) In Nummer 2b ... Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden." 12. Die §§ 18 bis 20 werden wie folgt gefasst: „§ 18 Grundsatz der ... im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1). § 19a Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (1) ... als erlaubt. (4) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § 19a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während des Aufenthalts nach ... 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während des Aufenthalts nach § 19a , aber nicht mindestens 20 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde. ... die Angabe „§ 16c", die Angabe „§ 19c" durch die Angabe „ § 19a " und die Angabe „§ 20a" durch die Angabe „§ 18e" ersetzt. ... der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und ... „(3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c, 18e und 19a kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung von ... „5a. Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a ... Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts;". b) In Nummer 10 wird die ... 51. In § 91f Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung nach § 19a Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „nach § 18b Absatz 2 Satz 2" ersetzt. ... 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 19c" durch die Angabe „ § 19a " ersetzt. e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:  ... aaa) In Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 19c" durch die Angabe „ § 19a " ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 19d" durch die ... Mitgliedstaates mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel eines Ausländers, der sich nach den §§ 19a oder 19b im Bundesgebiet aufhält, und der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) ... 5 und in Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 19c" durch die Angabe „ § 19a " ersetzt. 53. § 98 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... Absatz 1 Satz 2 oder 3" durch die Wörter „§ 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19d Absatz ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes , c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben ... 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 18a Absatz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des ...

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 5 KEheBekG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... zu unternehmen, 7. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet ...

Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 4 EIdNwG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a , 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... erfassten Beruf vorliegt, dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden darf und die Bundesagentur für Arbeit nach § ... entsprechenden Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis ... erfassten Beruf vorliegt, dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden darf und die Bundesagentur für Arbeit nach § ... gestellt." d) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 18, 18b, 19 und 19a " durch die Angabe „§§ 17a, 18, 18b, 19 und 19a" ersetzt. 38. ... 18, 18b, 19 und 19a" durch die Angabe „§§ 17a, 18, 18b, 19 und 19a " ersetzt. 38. Nach § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 18 bis 21" durch die Angabe „§§ 18, 19 und 21" ersetzt. bb) ... wenn 1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
Artikel 1 ArbMigraG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 18d Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst". e) Nach der Angabe zu § 19a werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 19b ICT-Karte für ... verlängert, sofern diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a , 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt ... 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt." b) In Absatz 5 wird die Angabe „oder § 19a " durch die Angabe „, § 19a, § 19b oder § 19d" ersetzt.  ... b) In Absatz 5 wird die Angabe „oder § 19a" durch die Angabe „, § 19a , § 19b oder § 19d" ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe ... oder § 19d" ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 19 oder § 19a " durch die Wörter „den §§ 17b, 18d, 19, 19a, 19b, 19d, 20 oder 20b" ... „§ 19 oder § 19a" durch die Wörter „den §§ 17b, 18d, 19, 19a , 19b, 19d, 20 oder 20b" ersetzt und werden nach der Angabe „Nummer 3" die ... Absatz 6 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 genannten Voraussetzungen vorliegt." 12. Nach § 19a werden die folgenden §§ 19b bis 19d eingefügt: „§ 19b ... das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, oder 8. die eine Blaue Karte EU nach § 19a oder einen Aufenthaltstitel, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf ... wurde und diese Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a , 20 und 21 von einem Ausländer aufgenommen werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt ... Abs. 2 Satz 1," die Angabe „§ 18d Absatz 1," und nach den Wörtern „ § 19a Absatz 1 Nummer 2 " die Wörter „, § 19b Absatz 2, § 19d Absatz 2" eingefügt. ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren." 11. § 19a Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen
... die folgenden Angaben ersetzt: „jj) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte ... anderer EU-Mitgliedstaat (2)*) kk) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 1 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte ... anderer EU-Mitgliedstaat (2)*) ll) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte ... anderer EU-Mitgliedstaat (2)*) mm) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte ... die folgenden Angaben ersetzt: „g) § 19a Abs. 6 Satz 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach ... frühestens 33 Monaten) erteilt am (2)*) h) § 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 1 BeschVerfV Grundsatz (vom 01.08.2012)
... die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18, 19 und 19a des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur ...

Beschäftigungsverordnung (BeschV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2937; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 1 BeschV Grundsatz (vom 01.08.2012)
... der Beschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 19a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der §§ 2 bis 16 nicht der ...
§ 41a BeschV Entgeltgrenze (vom 01.08.2012)
... Die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt zwei Drittel der jährlichen ... L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehören, beträgt die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze ...


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