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§ 16b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 16b Studium



(1) 1Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. 2Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. 3Studienvorbereitende Maßnahmen sind

1.
der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und

2.
der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.

4Ein Nachweis über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse der Ausbildungssprache wird nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind noch durch die studienvorbereitende Maßnahme erworben werden sollen.

(2) 1Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel zwei Jahre und soll eine Mindestdauer von einem Jahr nicht unterschreiten. 2Sie beträgt mindestens zwei Jahre, wenn der Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. 3Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. 4Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. 5Zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden.

(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Maßgabe der folgenden Sätze nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto). 2Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. 3Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet:

1.
Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder

2.
die Beschäftigungen können je Kalenderwoche

a)
während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und

b)
außerhalb der Vorlesungszeit

unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. 4Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgt.

(4) 1Während des Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht für Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen erteilt werden. 2§ 9 findet keine Anwendung.

(5) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung

a)
zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist,

b)
zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit der Bedingung des Besuchs eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung verbunden ist, der Ausländer aber den Nachweis über die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nicht erbringen kann oder

c)
zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen worden ist,

2.
er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung vorliegt, oder

3.
ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvieren eines studienvorbereitenden Praktikums vorliegt.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis berechtigt darüber hinaus zur Ausübung des Praktikums nach Satz 1 Nummer 3.

(6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 5 aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für bis zu neun Monate die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen Bildungseinrichtung zu beantragen.

(7) 1Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt werden, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens zwei Jahren ein Studium betrieben hat und die Voraussetzungen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils, der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. 3Absatz 3 gilt entsprechend. 4§ 9 findet keine Anwendung.

(8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L132 vom 21.5.2016, S. 21).





 

Frühere Fassungen von § 16b AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 26a Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
aktuellvor 01.08.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16b AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AufenthG Begriffsbestimmungen (vom 01.03.2024)
... Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der ...
§ 9a AufenthG Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (vom 01.03.2020)
... 2 beschriebenen entspricht, 4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder 5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im ...
§ 16c AufenthG Mobilität im Rahmen des Studiums (vom 01.03.2024)
... dort zum Zweck des Studiums aufhalten. Während des Aufenthalts nach Absatz 1 findet § 16b Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausländer bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer ...
§ 17 AufenthG Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes (vom 01.03.2024)
... Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b oder 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt ...
§ 19f AufenthG Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e (vom 18.11.2023)
... Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1 und 5 , den §§ 16e, 17 Absatz 2, §§ 18d, 18g und 19e wird nicht erteilt an ... die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland. (3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b , 16e, 17 Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird über die in Absatz 1 genannten ... wird, gestellt haben. (4) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b , 16e, 16f, 17, 18d, 18f und 19e kann abgelehnt werden, wenn 1. die aufnehmende ...
§ 20 AufenthG Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (vom 01.03.2024)
... nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt, 2. wird ...
§ 38a AufenthG Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte (vom 18.11.2023)
... ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ...
§ 51 AufenthG Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen (vom 01.03.2020)
... der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn ...
§ 52 AufenthG Widerruf (vom 27.02.2024)
... den Antrag auf langfristige Mobilität entschieden hat. (3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1. ... nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte. Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 ...
§ 91d AufenthG Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801 (vom 01.03.2020)
... AZR-Nummer automatisiert übermitteln. (5) Wird ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1 , den §§ 16e, 18d oder 19e widerrufen, zurückgenommen, nicht verlängert oder ...
§ 98 AufenthG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2024)
... 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c ... Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz , § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 8, Absatz 6 Satz 3 oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 12 AufenthV Grenzgängerkarte (vom 01.04.2020)
... werden. Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines Studiums gilt § 16b Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend. Einem Ausländer, der Beamter ist, in einem an das Bundesgebiet ...
§ 31 AufenthV Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung (vom 18.11.2023)
... Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16b Absatz 1 oder Absatz 5 , § 17 Absatz 2 oder § 18d des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 ...
§ 34 AufenthV Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten (vom 01.04.2020)
... über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen und ein Studium ( § 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes ) im Bundesgebiet aufnehmen, 6. Ausländern, die an einer deutschen Auslandsschule ... mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium ( § 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes ) im Bundesgebiet aufnehmen, oder 7. Ausländern, die an einer mit deutschen Mitteln ... mit dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz erlangt haben und ein Studium ( § 16b Absatz 1 und 5 des Aufenthaltsgesetzes ) im Bundesgebiet aufnehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus ...
§ 39 AufenthV Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke (vom 01.03.2024)
... nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b , 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes, 4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem ...
§ 59 AufenthV Muster der Aufenthaltstitel (vom 01.11.2023)
... eingetragen. (4a) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 16b Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den ...

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 1 BEEG Berechtigte (vom 01.06.2022)
... 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur ...

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 1 BKGG Anspruchsberechtigte (vom 01.06.2022)
... 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 62 EStG Anspruchsberechtigte (vom 01.06.2022)
... 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur ...

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 10 StAG (vom 31.12.2022)
... Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b , 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 ...

Unterhaltsvorschussgesetz
neugefasst durch B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1446; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
§ 1 UVG Berechtigte (vom 01.06.2022)
... 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... der Ausbildung § 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung § 16b Studium § 16c Mobilität im Rahmen des Studiums § 16d ... Freiwilligendienst § 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b , 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e § 20 ... In Satz 5 wird die Angabe „§ 16" durch die Wörter „den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der ... 4 wird die Angabe „§ 16 oder § 17" durch die Angabe „§ 16a oder § 16b " ersetzt. b) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 18" durch ... sechs Monaten die Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen. § 16b Studium (1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer ... eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b , 18a, 18b oder 19c oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 20 ... Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b , 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden."  ... ein Jahr erteilt. § 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b , 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e (1) Ein ... 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e (1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1 und 5 , den §§ 16e, 17 Absatz 2, § 18b Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird nicht ... die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland. (3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b , 16e, 17 Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird über die in Absatz 1 genannten ... ist. (4) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b , 16e, 16f, 17, 18d, 18f und 19e kann abgelehnt werden, wenn 1. die aufnehmende ... nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt, 2. wird ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 oder § 20" durch die Angabe „ § 16b oder § 18d" ersetzt. 33. § 52 wird wie folgt geändert:  ... 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6 oder 9" durch die Wörter „ § 16b Absatz 1, 5 oder 7" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 16 Absatz ... 3 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1, 6 oder 9" durch die Wörter „ § 16b Absatz 1, 5 oder 7" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In ... 16 Absatz 1, den §§ 17b, 18d oder § 20" durch die Wörter „ § 16b Absatz 1 , den §§ 16e, 18d oder 19e" ersetzt. bb) Folgender Satz wird ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
Artikel 1 ArbMigraG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... eingefügt: „§ 16a Mobilität im Rahmen des Studiums § 16b Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch". c) Nach der Angabe zu § 17a wird ... werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in § 16b Absatz 2 genannten Fälle oder nach § 17 vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf ... vorliegt." 7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b eingefügt: „§ 16a Mobilität im Rahmen des Studiums  ... zum Zweck des Studiums im Rahmen der kurzfristigen Mobilität auszustellen. § 16b Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch (1) Einem Ausländer kann eine ... Freiwilligendienst (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 16b , 17b, 18d, 20 oder 20b wird nicht erteilt, wenn die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu ... (2) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 16b , 17b, 18d, 20 oder 20b kann abgelehnt werden, wenn 1. über das Vermögen der ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 3 EMobStFG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur ...
Artikel 34 EMobStFG Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur ...
Artikel 36 EMobStFG Weitere Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur ...
Artikel 38 EMobStFG Weitere Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... folgt gefasst: „§ 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b , 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e". c) Die Angabe zu § 91f wird ... wird wie folgt gefasst: „Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b , 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e". b) Absatz 1 wird wie folgt ... die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland. (3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b , 16e, 17 Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird über die in Absatz 1 genannten ...
Artikel 2 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 27.02.2024)
... Absatz 2 unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche." 6. § 16b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 3 wird wie folgt gefasst: „Während des Aufenthalts nach Absatz 1 findet § 16b Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausländer bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer ... Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b oder 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden."  ...
Artikel 3 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 23.12.2023)
... nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, 2. wird einem Ausländer nach ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 26a 7. SGBIVuaÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung nicht erlaubt." angefügt. 2. § 16b Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort „berechtigt" ... 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c ... Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz , § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 5 FachKrEFV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... forschen will, cc) mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 16a, 16b , 16d, 16e oder 16f Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die jeweils zulässigen Aufenthaltszwecke ...