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§ 91g - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 91g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU
(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § 19b entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. 2Es teilt dem Antragsteller die zuständige Ausländerbehörde mit.
(2) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Mobilität des Ausländers nach der Richtlinie 2014/66/EU vorliegen. 2Die Auskünfte umfassen
- 1.
- die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,
- 2.
- Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland,
- 3.
- Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
- 4.
- sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder sie aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat.
(3) 1Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilität nach § 19a oder der Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte zu prüfen. 2Sie können hierzu
- 1.
- die Personalien des Ausländers,
- 2.
- Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie
- 3.
- Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung
(4) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer eine ICT-Karte besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über
- 1.
- die Ablehnung der nach § 19a Absatz 1 mitgeteilten Mobilität gemäß § 19a Absatz 4 sowie
- 2.
- die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b.
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union jährlich
- 1.
- die Zahl
- a)
- der erstmals erteilten ICT-Karten,
- b)
- der erstmals erteilten Mobiler-ICT-Karten und
- c)
- der Mitteilungen nach § 19a Absatz 1,
- 2.
- jeweils die Staatsangehörigkeit des Ausländers und
- 3.
- jeweils die Gültigkeitsdauer oder die Dauer des geplanten Aufenthalts.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847 m.W.v. 1. März 2020
Frühere Fassungen von § 91g AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.03.2020 | Artikel 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 49 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1106 |
aktuell | vor 01.08.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 91g AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91g AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 AufenthG Zuständigkeit (vom 19.11.2021)
... b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu. (3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs ...
§ 91e AufenthG Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen (vom 01.03.2020)
... Sinne der §§ 91a bis 91g sind 1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 1" durch die Wörter „nach § 18b Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 52. § 91g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ...
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Artikel 3 BfAAGEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu." 4. In § 73b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
Artikel 1 ArbMigraG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... i) Nach der Angabe zu § 91f wird folgende Angabe eingefügt: „ § 91g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU". 2. § 2 wird ... der AZR-Nummer automatisiert übermitteln." 32. Nach § 91f wird folgender § 91g eingefügt: „§ 91g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie ... 32. Nach § 91f wird folgender § 91g eingefügt: „ § 91g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU (1) Das Bundesamt ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 49 2. DSAnpUG-EU Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... das Wort „nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt. 22. In § 91g Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt. 23. ...
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