§ 18e - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
| |

§ 18e Kurzfristige Mobilität für Forscher


§ 18e hat 1 frühere Fassung und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung im Bundesgebiet dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt

1.
den Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck der Forschung besitzt,

2.
die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag, die oder der mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet geschlossen wurde,

3.
die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes des Ausländers und

4.
den Nachweis, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

2Die aufnehmende Forschungseinrichtung hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 stellt. 3Ist der aufnehmenden Forschungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Ausländers, einen Teil der Forschungstätigkeit im Bundesgebiet durchzuführen, noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. 4Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.

(2) 1Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten. 2Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck der Forschung aufhalten.

(3) Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, ist berechtigt, in der aufnehmenden Forschungseinrichtung die Forschungstätigkeit aufzunehmen und Tätigkeiten in der Lehre aufzunehmen.

(4) 1Werden die Einreise und der Aufenthalt nach § 19f Absatz 5 abgelehnt, so hat der Ausländer die Forschungsstätigkeit unverzüglich einzustellen. 2Die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.

(5) Sofern keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts nach § 19f Absatz 5 erfolgt, wird dem Ausländer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobilität ausgestellt.

(6) 1Nach der Ablehnung gemäß § 19f Absatz 5 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 5 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. 2Der Ausländer und die aufnehmende Forschungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 18e AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 18e AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18e AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18f AufenthG Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher (vom 01.03.2020)
...  (5) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § 18e Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während eines ... wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während eines Aufenthalts nach § 18e Absatz 1 , aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt ...
§ 19f AufenthG Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e (vom 18.11.2023)
... beantragt. (5) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16c oder § 18e werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, wenn 1. ... abgelehnt, wenn 1. die jeweiligen Voraussetzungen von § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1 nicht vorliegen, 2. die nach § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1 vorgelegten ... Absatz 1 oder § 18e Absatz 1 nicht vorliegen, 2. die nach § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert ... von 30 Tagen nach Zugang der vollständigen Mitteilung nach § 16c Absatz 1 Satz 1 oder § 18e Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Satzes 1 ...
§ 27 AufenthG Grundsatz des Familiennachzugs (vom 01.03.2020)
... eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis ...
§ 29 AufenthG Familiennachzug zu Ausländern (vom 01.03.2024)
... Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung ...
§ 30 AufenthG Ehegattennachzug (vom 18.11.2023)
... oder Absatz 3 erteilt. (5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen ... als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten ...
§ 32 AufenthG Kindernachzug (vom 18.11.2023)
... gilt § 36a. (5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines ... als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind ...
§ 69 AufenthG Gebühren (vom 01.03.2020)
... 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e . (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren ...
§ 73 AufenthG Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln (vom 01.03.2020)
...  (3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c, 18e und 19a kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung von ...
§ 75 AufenthG Aufgaben (vom 01.03.2024)
... nach § 51 Absatz 8a; 5a. Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e ... Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts; 6. ...
§ 91d AufenthG Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801 (vom 01.03.2020)
... dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Mobilität nach den §§ 16c und 18e und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f oder eines entsprechenden Visums zu ... den Tag einer Entscheidung über 1. die Ablehnung der nach § 16c Absatz 1 und § 18e Absatz 1 mitgeteilten Mobilität nach § 19f Absatz 5 sowie 2. die Erteilung einer ... mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel eines Ausländers, der sich nach den §§ 16c, 18e oder 18f im Bundesgebiet aufhält, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
§ 38f AufenthV Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages (vom 01.03.2024)
... wenn die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung eine kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes mitteilt, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt,  ... 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wird, 5. Beginn und voraussichtlichen Abschluss des Forschungsvorhabens ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte § 18d Forschung § 18e Kurzfristige Mobilität für Forscher § 18f Aufenthaltserlaubnis ... nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e , 18f und 19e § 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte § ... Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden." 12. Die §§ 18 bis 20 werden wie folgt gefasst: „§ 18 Grundsatz der ... in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Absatz 5 gilt entsprechend. § 18e Kurzfristige Mobilität für Forscher (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck ... anzuzeigen. (5) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § 18e Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während eines Aufenthalts nach ... 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während eines Aufenthalts nach § 18e Absatz 1 , aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde. ... nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e , 18f und 19e (1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1 und 5, den §§ ... beantragt. (5) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16c oder § 18e werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, wenn 1. ... abgelehnt, wenn 1. die jeweiligen Voraussetzungen von § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1 nicht vorliegen, 2. die nach § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1 vorgelegten ... 1 oder § 18e Absatz 1 nicht vorliegen, 2. die nach § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert ... von 30 Tagen nach Zugang der vollständigen Mitteilung nach § 16c Absatz 1 Satz 1 oder § 18e Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ... §§ 18d, 18f" und die Angabe „§ 20a" durch die Angabe „ § 18e " ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 5 wird ... In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 20a" durch die Angabe „ § 18e " ersetzt. 22. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20a" durch die Angabe „ § 18e " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 20a Absatz 1 Satz 1 ... Wörter „§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4" durch die Wörter „ § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1" ersetzt und wird die Angabe „§ 20c" durch die Angabe „§ ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20a" durch die Angabe „ § 18e " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 20a Absatz 1 Satz 1 ... Wörter „§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4" durch die Wörter „ § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1" und wird die Angabe „§ 20c" durch die Angabe „§ 19f" ... die Angabe „§ 19a" und die Angabe „§ 20a" durch die Angabe „ § 18e " ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20" durch ... „(3c) In Fällen der Mobilität nach den §§ 16c, 18e und 19a kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung von ... 5a eingefügt: „5a. Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e ... Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts;". b) In ... 16a Absatz 1 und § 20a Absatz 1" durch die Wörter „§ 16c Absatz 1 und § 18e Absatz 1" und wird die Angabe „§ 20c Absatz 3" durch die Angabe „§ ... mitgeteilt, dass ein Aufenthaltstitel eines Ausländers, der sich nach den §§ 16c, 18e oder 18f im Bundesgebiet aufhält, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 19f Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e , 18f, 18g und 19e". c) Die Angabe zu § 91f wird wie folgt gefasst:  ... bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e , 18f, 18g und 19e". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 5 FachKrEFV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... wenn die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung eine kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes mitteilt, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers und zum Gehalt,  ... 18f des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder wenn die kurzfristige Forschermobilität nach § 18e des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt wird,". 6. § 39 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:  ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed