Änderung § 106 AufenthG vom 12.06.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 106 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 2 GEASG am 12. Juni 2026 und Änderungshistorie des AufenthG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 106 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 106 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 106 Einschränkung von Grundrechten


(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. 2 Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2024/1351 nichts anderes geregelt ist. 2 Ist über die Fortdauer der Überprüfungshaft, der Zurückweisungshaft, der Abschiebungshaft oder der Haft zum Zweck der Überstellung zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Überprüfungshaft, die Zurückweisungshaft, die Abschiebungshaft oder die Haft zum Zweck der Überstellung jeweils vollzogen wird. 3 Wird die Haft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1351 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed