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Änderung § 78 AufenthG vom 01.09.2011

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§ 78 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 78 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen


(Text neue Fassung)

§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium


vorherige Änderung

(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:

1. Name und Vorname des Inhabers,

2. Gültigkeitsdauer,

3. Ausstellungsort und -datum,

4. Art des Aufenthaltstitels,

5.
Ausstellungsbehörde,

6.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,

7. Anmerkungen.


(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:


1. Tag und Ort der Geburt,


2.
Staatsangehörigkeit,

3. Geschlecht,


4. Anmerkungen,


5. Anschrift des Inhabers.


(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern
oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden.

(4) Die
Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:

1. Familienname und Vorname,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. Art des Aufenthaltstitels,

6. Seriennummer des Vordrucks,

7. ausstellender Staat,

8. Gültigkeitsdauer,

9. Prüfziffern.

(5) Öffentliche Stellen können
die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.

(6) Der Ausweisersatz enthält eine
Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:

1. Tag und Ort der Geburt,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Geschlecht,

4. Größe,

5. Farbe der Augen,

6. Anschrift
des Inhabers,

7. Lichtbild,

8. eigenhändige Unterschrift,

9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,

10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben
des Ausländers beruhen.

Das Lichtbild, die Unterschrift
und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die Bescheinigungen nach
§ 60a Abs. 4 und § 81 Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.



(1) 1 Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 2 Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 3 Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1. Name und Vornamen,

2. Doktorgrad,

3. Lichtbild,

4. Geburtsdatum und Geburtsort,

5. Anschrift,

6. Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,

7. Ausstellungsort,

8.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,

9.
Ausstellungsbehörde,

10.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,

11. Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,


12. Anmerkungen,


13. Unterschrift,


14. Seriennummer,

15.
Staatsangehörigkeit,

16. Geschlecht mit der Abkürzung 'F' für Personen weiblichen Geschlechts, 'M' für Personen männlichen Geschlechts und 'X' in allen anderen Fällen,


17. Größe und Augenfarbe,


18. Zugangsnummer.


4 Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2
oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. 5 Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. 6 Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. 7 Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu. 8 Bei einer Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a) kann auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 verzichtet werden, wenn bei der Beantragung dieser Aufenthaltstitel ein anerkannter und gültiger ausländischer Pass vorliegt.

(2) 1 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine
Zone für das automatische Lesen. 2 Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1. die Abkürzungen

a) 'AR' für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,

b) 'AS' für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,

2. die Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland,

3. die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,

4. das Geburtsdatum,

5. die Abkürzung 'F' für Personen weiblichen Geschlechts, 'M' für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen '<' in allen anderen Fällen,

6. die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,

7. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,

8. den Namen,

9. den oder die Vornamen,

9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,

10. die Prüfziffern
und

11. Leerstellen.

3 Die
Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 4 Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.

(3) 1 Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:

1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,

2. die Daten der
Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,

3. Nebenbestimmungen,

4. zwei Fingerabdrücke, die
Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie

5. den Geburtsnamen.

2 Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. 3 Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. 4 In entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu übermitteln und auch dort zu speichern:

1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,

2. die Dokumentenart,

3. der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,

4. die Abkürzung 'D' für die Bundesrepublik Deutschland und

5. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(4) 1 Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). 2 Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.

(5) 1 Das elektronische Speicher-
und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. 2 Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des Ausweisherstellers tritt. 3 Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen übermittelt werden. 4 Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6) 1 Die
mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die im Chip gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit Ausnahme der biometrischen Daten automatisiert verarbeiten. 2 Können die Daten aus dem Chip nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die für das automatische Lesen in der Zone nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben automatisiert verarbeiten.

(7) 1 Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2
Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden. 3 Abweichend von Satz 1 dürfen öffentliche Stellen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels zur Prüfung der Identität des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels

1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten
Daten nach Absatz 2 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, sowie das auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und

2. von
den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, verwenden.

4 Anlässlich
der Datenverarbeitung nach Satz 3 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels. 5 Von den nach Satz 3 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 3 Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist.

(8) 1
Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2 Gleiches gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.