Änderung § 14 AufenthG vom 06.09.2013

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§ 14 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2013 geltenden Fassung
§ 14 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum


(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,

(Text alte Fassung)

2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder

3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.

(Text neue Fassung)

2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,

2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung
oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder

3. nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.






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