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Änderung § 41 AufenthG vom 01.08.2017

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§ 41 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 41 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; dieses geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Widerruf der Zustimmung


(Text neue Fassung)

§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis


vorherige Änderung

Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 erfüllt ist.



Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.


 
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