Änderung § 90a AufenthG vom 28.08.2007

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§ 90a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 90a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
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§ 90a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden


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(1) 1 Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. 2 Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer

1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,

2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

3 Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:

1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,

2. Tag, Ort und Staat der Geburt,

3. Staatsangehörigkeiten,

4. letzte Anschrift im Inland,

5. Datum und Zielstaat der Ausreise sowie

6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.




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