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Änderung § 90b AufenthG vom 28.08.2007

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§ 90b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 90b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
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§ 90b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden


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1 Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. 2 Die empfangende Behörde gleicht die übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein automatisierter Abgleich ist zulässig. 3 Die übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. 4 Die Ausländerbehörden übermitteln die im Rahmen des Datenabgleichs erfolgten Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde des Ausländerzentralregisters. 5 Andere gesetzliche Vorschriften zum Datenabgleich bleiben unberührt.