Änderung § 22 AufenthG vom 01.03.2020

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§ 22 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 22 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 169 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Aufnahme aus dem Ausland


(Text alte Fassung)

1 Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2 Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. 3 Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(Text neue Fassung)

1 Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2 Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.




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