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Änderung § 49b AufenthG vom 28.08.2007

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§ 49b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 49b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank


In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:

1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:

a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,

b) Geburtsdatum und Geburtsort,

c) Geschlecht,

d) Staatsangehörigkeit,

e) Größe,

f) Augenfarbe,

g) Lichtbild,

h) Fingerabdrücke,

2. Angaben zum Fundpapier:

a) Art und Nummer,

b) ausstellender Staat,

c) Ausstellungsort und -datum,

d) Gültigkeitsdauer,

3. weitere Angaben:

a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,

b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,

(Text alte Fassung)

4. Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers,

(Text neue Fassung)

4. Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers,

5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)