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Änderung § 14 AufenthG vom 06.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 5 StrafREUAnpG am 6. Februar 2026 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 14 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.02.2026 geltenden Fassung | § 14 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 06.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum | |
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er 1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, 2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, 2a. zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder 3. nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8. (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Es ist verboten, einem Ausländer, der in einem Beschluss des Rates der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen aufgeführt ist, mit dem die Einreise von Personen in oder die Durchreise von Personen durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verhindert werden soll, die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet zu ermöglichen. 2 Satz 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 in der Fassung vom 24. April 2024. |
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