Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 78 AufenthG vom 01.09.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 380/2008/EG-AnpG am 1. September 2011 und Änderungshistorie des AufenthG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 78 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 78 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen


(Text neue Fassung)

§ 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium


vorherige Änderung

(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:

1. Name und Vorname des Inhabers,

2. Gültigkeitsdauer,

3. Ausstellungsort und -datum,

4. Art des Aufenthaltstitels,

5.
Ausstellungsbehörde,

6.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,

7. Anmerkungen.


(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:


1. Tag und Ort der Geburt,


2.
Staatsangehörigkeit,

3.
Geschlecht,

4. Anmerkungen,


5. Anschrift des Inhabers.


(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht
des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden.

(4) Die
Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:

1. Familienname und Vorname,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. Art des Aufenthaltstitels,

6. Seriennummer des Vordrucks,

7. ausstellender Staat,

8. Gültigkeitsdauer,

9. Prüfziffern.

(5) Öffentliche Stellen können
die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.

(6) Der Ausweisersatz enthält eine
Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:

1. Tag und Ort der Geburt,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Geschlecht,

4. Größe,

5. Farbe
der Augen,

6. Anschrift
des Inhabers,

7. Lichtbild,

8. eigenhändige Unterschrift,

9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,

10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben
des Ausländers beruhen.

Das Lichtbild, die Unterschrift
und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die Bescheinigungen nach
§ 60a Abs. 4 und § 81 Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.



(1) 1 Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 2 Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. 3 Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1. Name und Vornamen,

2. Doktorgrad,

3. Lichtbild,

4. Geburtsdatum und Geburtsort,

5. Anschrift,

6. Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,

7. Ausstellungsort,

8.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,

9.
Ausstellungsbehörde,

10.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,

11. Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,


12. Anmerkungen,


13. Unterschrift,


14. Seriennummer,

15.
Staatsangehörigkeit,

16.
Geschlecht,

17. Größe und Augenfarbe,


18. Zugangsnummer.


4 Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen
des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. 5 Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist.

(2) 1 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine
Zone für das automatische Lesen. 2 Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1. die Abkürzungen

a) 'AR' für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,

b) 'AS' für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,

2. die Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland,

3. die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,

4. das Geburtsdatum,

5. die Abkürzung 'F' für Personen weiblichen Geschlechts und 'M' für Personen männlichen Geschlechts,

6. die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,

7. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,

8. den Namen,

9. den oder die Vornamen,

10.
die Prüfziffern und

11. Leerstellen.

3 Die
Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 4 Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.

(3) 1 Das in
dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:

1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,

2. die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,

3. Nebenbestimmungen sowie

4. zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke.

2 Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. 3 Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung
des sechsten Lebensjahres.

(4) 1 Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 wird als sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne
des § 2 Nummer 10 des Signaturgesetzes ausgestaltet. 2 Die Vorschriften des Signaturgesetzes bleiben unberührt.

(5) 1 Das elektronische Speicher-
und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. 2 Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10 und 12, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 4 und 5, § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, §§ 13, 16, 18, 19 Absatz 1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2, Nummer 7 und 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt. 3 Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit übermittelt werden. 4 Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6) Die
mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben, verarbeiten und nutzen.

(7) 1 Öffentliche Stellen dürfen
die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden.

(8) 1 Die durch technische Mittel vorgenommene Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 dürfen nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2 Gleiches gilt für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.


 (keine frühere Fassung vorhanden)