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Änderung § 70 AufenthG vom 26.11.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 70 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 70 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Verjährung


(Text alte Fassung)

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(Text neue Fassung)

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. § 17 des Verwaltungskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)