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Änderung § 18b AufenthG vom 01.08.2012

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§ 18b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung
§ 18b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen


vorherige Änderung

 


Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn

1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,

2. er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat,

3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und

4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)