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Änderung § 18c AufenthG vom 06.09.2013

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§ 18c AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2013 geltenden Fassung
§ 18c AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18c Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte


(Text neue Fassung)

§ 18c Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte


vorherige Änderung

(1) 1 Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. 2 Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.

(2) 1 Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen. 2 Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck im Bundesgebiet aufhalten.



(1) 1 Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. 2 Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit.

(2) 1 Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen. 2 Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(3) Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Absatz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren.