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Änderung § 101 AufenthG vom 02.12.2013

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§ 101 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2013 geltenden Fassung
§ 101 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899

(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. 2 Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

vorherige Änderung

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG' versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG fort.



(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk 'Daueraufenthalt-EG' versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU fort.