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Änderung § 73c AufenthG vom 01.08.2015

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§ 73c AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 73c AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern


vorherige Änderung

 


Die deutschen Auslandsvertretungen können im Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen Dienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)