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Änderung § 83 AufenthG vom 01.08.2015

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§ 83 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 83 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. 2 Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

(2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt.

vorherige Änderung

 


(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.

(heute geltende Fassung)