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Änderung § 49a AufenthG vom 09.08.2019

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§ 49a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 49a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49a Fundpapier-Datenbank


(Text neue Fassung)

§ 49a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesverwaltungsamt führt eine Datenbank, in der Angaben zu in Deutschland aufgefundenen, von ausländischen öffentlichen Stellen ausgestellten Identifikationspapieren von Staatsangehörigen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1) genannten Staaten gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank). 2 Zweck der Speicherung ist die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers und die Ermöglichung der Durchführung einer späteren Rückführung.

(2) 1 Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den Besitz einer öffentlichen Stelle gelangt, übersendet sie es nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt, sofern

1. sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers Kenntnis erlangt oder

2. sie nicht den inländischen Aufenthalt des Inhabers zweifelsfrei ermittelt oder

3. das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafverfahrens oder für Beweiszwecke in anderen Verfahren benötigt wird.

2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 übermittelt die öffentliche Stelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach § 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.



 

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