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Änderung § 86a AufenthG vom 09.08.2019

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§ 86a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 86a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 86a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 86a Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten erforderlich sind, zum Zweck der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen, der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie zur Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung. 2 Dabei handelt es sich um folgende Daten:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten,

2. Angaben zum Zielstaat,

3. Angaben zur Art der Förderung und

4. Angaben, ob die Person freiwillig ausgereist ist oder abgeschoben wurde.

3 Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden.

(2) Die Ausländerbehörden und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden erheben zur Feststellung der Wirksamkeit der Förderung der Ausreisen Angaben zum Nachweis der Ausreise, zum Staat der Ausreise und zum Zielstaat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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