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Änderung § 97a AufenthG vom 21.08.2019

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§ 97a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung
§ 97a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97a Geheimhaltungspflichten


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1 Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach § 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. 2 Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.


 
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