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Änderung § 90c AufenthG vom 26.11.2019

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§ 90c AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 90c AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 90c Datenübermittlungen im Visumverfahren über das Auswärtige Amt


(1) 1 Die Übermittlung von Daten im Visumverfahren von den Auslandsvertretungen an die im Visumverfahren beteiligten Behörden und von diesen zurück an die Auslandsvertretungen erfolgt automatisiert über eine vom Auswärtigen Amt betriebene technische Vorrichtung zur Unterstützung des Visumverfahrens. 2 Die technische Vorrichtung stellt die vollständige, korrekte und fristgerechte Übermittlung der Daten nach Satz 1 sicher. 3 Zu diesem Zweck werden die Daten nach Satz 1 in der technischen Vorrichtung gespeichert.

(Text alte Fassung)

(2) In der technischen Vorrichtung dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies für den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) In der technischen Vorrichtung dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für den in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 3 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Daten nicht mehr zu dem in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Zweck benötigt werden, spätestens nach Erteilung oder Versagung des Visums oder Rücknahme des Visumantrags.



(heute geltende Fassung)