Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 91b AufenthG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 91b AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 49 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des AufenthG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 91b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 91b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zur Familienzusammenführung an folgende Stellen übermitteln:

1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union,

(Text alte Fassung)

3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleistet ist.

(Text neue Fassung)

3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 und den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften *).


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 49 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)