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Änderung § 57 AufenthG vom 28.08.2007

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§ 57 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 57 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Zurückschiebung


(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.

(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.

(Text alte Fassung)

(3) § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)