Tools:
Update via:
Zitierungen von § 40 AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4a AufenthG Zugang zur Erwerbstätigkeit (vom 01.03.2020)
... Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, gilt § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 für die Versagung der Erlaubnis entsprechend. (3) Jeder Aufenthaltstitel ...
§ 18 AufenthG Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen (vom 01.03.2020)
... kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, 3. eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit ...
§ 41 AufenthG Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis (vom 01.03.2020)
... als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ...
§ 69 AufenthG Gebühren (vom 01.03.2020)
... zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt ...
Zitat in folgenden Normen
Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 2075
§ 61 AsylG Erwerbstätigkeit (vom 01.03.2020)
... kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer ... Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem ...
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
§ 65 AufenthV Erweiterter Datensatz (vom 01.02.2017)
... und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der ...
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
§ 32 BeschV Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung (vom 01.04.2020)
... oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. (2) Keiner Zustimmung ...
§ 36 BeschV Erteilung der Zustimmung (vom 01.03.2020)
... nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes , den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3903
Artikel 1 1. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die ...
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... erteilt werden. Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, gilt § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 für die Versagung der Erlaubnis entsprechend. (3) Jeder Aufenthaltstitel muss ... kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, 3. eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, ... Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen." 28. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt. 21. In § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§§ 10, ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
Artikel 1 ArbMigraG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen." 20. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern ... als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist." 22. § 42 wird wie folgt geändert: a) In ...
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 HQRLUmsG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... der bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen zur Versagung der Zustimmung nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen würde." 8. Nach § 18a werden die folgenden ... „oder einer Blauen Karte EU nach § 19a" eingefügt. 18. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" ...
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 1 AsylVfBeschlGV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten ...
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 3 2. AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2934; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
§ 10 BeschVerfV Grundsatz (vom 01.01.2009)
... geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. (2) Die Zustimmung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/v65974.htm