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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer (BauMaschFüV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2539; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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Anlage 1 Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1977 S. 2543)

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Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BauMaschFüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauMaschFüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BauMaschFüV Bestehen der Prüfung
...  (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 ...