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Änderung § 11 Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 27.06.2020

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 216 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

(1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Mitglieder des Sachverständigenrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgesetzt.

(2) Die Kosten des Sachverständigenrates trägt der Bund.



(heute geltende Fassung) 

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