Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2008 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVGMAÜV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.1989 BGBl. I S. 1582; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Geltung ab 19.08.1989; FNA: 2129-16-2 Umweltschutz
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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind zuständig:

1.
(weggefallen)

2.
für die Spurenanalyse aerosol- bzw. gasförmiger, künstlicher Radionuklide (Analyse von Nukliden, deren Aktivitätskonzentration 100 Mikrobecquerel je Kubikmeter Luft unterschreitet) neben dem Institut für Atmosphärische Radioaktivität (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Strahlenschutzvorsorgegesetz) der Deutsche Wetterdienst und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StrVGMAÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrVGMAÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fünfte Verordnung zur Übertragung von Mess- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
V. v. 12.08.2002 BGBl. I S. 3184; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
§ 3 5. StrVGMAÜV
...  1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Mess- und Auswerteaufgaben nach dem ...


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