Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2008 aufgehoben

Verordnung zur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVGMAÜV k.a.Abk.)

V. v. 03.08.1989 BGBl. I S. 1582; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Geltung ab 19.08.1989; FNA: 2129-16-2 Umweltschutz
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) verordnet die Bundesregierung:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind zuständig:

1.
(weggefallen)

2.
für die Spurenanalyse aerosol- bzw. gasförmiger, künstlicher Radionuklide (Analyse von Nukliden, deren Aktivitätskonzentration 100 Mikrobecquerel je Kubikmeter Luft unterschreitet) neben dem Institut für Atmosphärische Radioaktivität (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Strahlenschutzvorsorgegesetz) der Deutsche Wetterdienst und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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