Soweit vor Ablauf der in den §§
5 und
7 bezeichneten Fristen, außer in den Fällen des §
12, Sparbeiträge im Sinne des §
4 oder des §
6 zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ausgezahlt; bereits ausgezahlte Prämien sind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Person stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbsunfähig wird.