Änderung § 20 WoPDV 1996 vom 30.06.2020

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§ 20 WoPDV 1996 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 20 WoPDV 1996 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Anwendungsvorschrift


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden. 2 § 3 in der Fassung der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) ist anzuwenden, soweit der Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt.

(heute geltende Fassung) 
 



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