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§ 3 - Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis (BesamErlV k.a.Abk.)

§ 3 Ausnahmen



Die Untersuchungen der Spendertiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie der Proben nach § 2 Abs. 1 sind ferner entbehrlich:

1.
bei Bullen, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen,

2.
bei Ebern, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen,

3.
bei Hengsten, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen, ausgenommen die Untersuchung der Blutprobe auf den Erreger der Beschälseuche der Pferde.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BesamErlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesamErlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BesamErlV Untersuchungen des Spendertieres
... § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes erfüllt, sind vorbehaltlich des § 3 durchzuführen: 1. bei Bullen eine Untersuchung auf Tuberkulose des ...