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Änderung § 10 BPflV vom 01.01.2013

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§ 10 BPflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 10 BPflV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die das Budget den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig berechnet wird,

2. einen Zuschlag nach § 17a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Finanzierung der Ausbildungskosten nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für den Behandlungsfall.

(2) Mit den Pflegesätzen werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet.

(3) Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen; dies gilt auch für klinische Studien mit Arzneimitteln.



 
(heute geltende Fassung) 

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