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Änderung § 14 BPflV vom 01.01.2016

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§ 14 BPflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 14 BPflV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Genehmigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten Landesbasisentgeltwerts nach § 10 und der krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte, des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sonstigen Entgelte und der Zu- und Abschläge nach § 5 ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2 Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieser Verordnung sowie sonstigem Recht entspricht. 3 Sie entscheidet über die Genehmigung des Landesbasisentgeltwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten Landesbasisentgeltwerts nach § 10 und der krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte, des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sonstigen Entgelte und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2 Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieser Verordnung sowie sonstigem Recht entspricht. 3 Sie entscheidet über die Genehmigung des Landesbasisentgeltwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags.

(2) 1 Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. 2 Im übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.

(4) 1 Im Hinblick auf die Genehmigung des Landesbasisentgeltwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt. 3 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.