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Synopse aller Änderungen der BPflV am 25.07.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2014 durch Artikel 16b des GKV-FQWG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPflV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2014 geltenden Fassung
BPflV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 16b G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Krankenhausleistungen
Zweiter Abschnitt Vergütung der Krankenhausleistungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2013 bis 2016
    § 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2017 bis 2021
(Text neue Fassung)

    § 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2013 bis 2018
    § 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2019 bis 2023
    § 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen
    § 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte
Dritter Abschnitt Entgeltarten und Abrechnung
    § 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
    § 8 Berechnung der Entgelte
Vierter Abschnitt Vereinbarungsverfahren
    § 9 Vereinbarung auf Bundesebene
    § 10 Vereinbarung auf Landesebene
    § 11 Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus
    § 12 Vorläufige Vereinbarung
    § 13 Schiedsstelle
    § 14 Genehmigung
    § 15 Laufzeit
Fünfter Abschnitt Sonstige Vorschriften
    § 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen
    § 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
    § 18 Übergangsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych)


    Anlage Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) *)
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§ 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2013 bis 2016




§ 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2013 bis 2018


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2016 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. 2 Für die Jahre 2013 oder 2014 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. 3 Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich mitzuteilen. 4 Ab dem 1. Januar 2015 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. 5 Für die Jahre 2013 bis 2016 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 3 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) 1 Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2016 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren, mit der Maßgabe, dass anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt; für das Jahr 2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2 Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. 3 Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere



(1) 1 Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2018 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. 2 Für die Jahre 2013, 2014, 2015 oder 2016 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. 3 Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich mitzuteilen. 4 Ab dem 1. Januar 2017 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. 5 Für die Jahre 2013 bis 2018 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 3 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.

(2) 1 Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2018 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren, mit der Maßgabe, dass anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 in den Jahren 2015 und 2016 in zweifacher und in den Jahren 2017 und 2018 in einfacher Höhe als maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt; für das Jahr 2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2 Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. 3 Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere

1. vermindert um

a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,

b) darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, soweit sie nach Absatz 6 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,

2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,

3. verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von

a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,

b) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Integrationsverträgen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.

4 Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf

1. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,

2. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme nach § 6 Absatz 3).

5 Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.

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(3) 1 Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 sind für die Jahre 2013 bis 2016 krankenhausindividuelle Basisentgeltwerte zu ermitteln. 2 Dazu werden von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 die Summe der Zusatzentgelte und die Erlöse für Überlieger abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. 3 Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.



(3) 1 Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 sind für die Jahre 2013 bis 2018 krankenhausindividuelle Basisentgeltwerte zu ermitteln. 2 Dazu werden von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 die Summe der Zusatzentgelte und die Erlöse für Überlieger abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. 3 Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(4) 1 Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. 2 Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

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(5) 1 Weicht für die Jahre 2013 bis 2016 die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1. Mindererlöse werden für die Jahre 2013 und 2014 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2015 zu 20 Prozent ausgeglichen,



(5) 1 Weicht für die Jahre 2013 bis 2018 die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1. Mindererlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2017 zu 20 Prozent ausgeglichen,

2. Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,

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3. sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013 und 2014 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2015 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.



3. sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2017 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.

2 Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. 3 Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:

1. Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 3 Satz 3 zugrunde gelegt werden,

2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 3 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und

3. krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 3 Satz 3.

4 Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. 5 Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden.

(6) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet.

(7) 1 Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. 2 Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. 3 Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. 4 Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.



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§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2017 bis 2021




§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2019 bis 2023


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(1) Jeweils zum 1. Januar 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 werden der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und das Erlösbudget des Krankenhauses (§ 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) stufenweise an den Landesbasisentgeltwert nach § 10 und das sich daraus ergebende Erlösvolumen angeglichen.

(2) 1 Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets für das Jahr 2017 ist das vereinbarte Erlösbudget nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 für das Jahr 2016, dessen Basis nach § 3 Absatz 2 Satz 5 berichtigt ist; dieses wird



(1) Jeweils zum 1. Januar 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 werden der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und das Erlösbudget des Krankenhauses (§ 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) stufenweise an den Landesbasisentgeltwert nach § 10 und das sich daraus ergebende Erlösvolumen angeglichen.

(2) 1 Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets für das Jahr 2019 ist das vereinbarte Erlösbudget nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 für das Jahr 2018, dessen Basis nach § 3 Absatz 2 Satz 5 berichtigt ist; dieses wird

1. vermindert um

a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,

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b) die nach Absatz 9 auszugliedernden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, soweit sie in dem Gesamtbetrag für das Jahr 2016 enthalten sind,



b) die nach Absatz 9 auszugliedernden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, soweit sie in dem Gesamtbetrag für das Jahr 2018 enthalten sind,

2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre,

3. erhöht um die voraussichtlichen Erlöse aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2, soweit bisher nach § 6 Absatz 2 vergütete Leistungen in das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einbezogen werden,

4. verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von

a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,

b) Erlösen für Leistungen nach § 6 Absatz 1,

c) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Integrationsverträgen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Ausgangswert für die Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2018 bis 2021 ist jeweils das Erlösbudget des Vorjahres; die Vorgaben des Satzes 1 sind entsprechend anzuwenden.



2 Ausgangswert für die Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2020 bis 2023 ist jeweils das Erlösbudget des Vorjahres; die Vorgaben des Satzes 1 sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Ausgangswert nach Absatz 2 wird verändert, indem für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum nach § 11 Absatz 2) folgende Tatbestände berücksichtigt werden:

1. Veränderungen von Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden voll- und teilstationären Leistungen, die von den bundesweiten Entgeltkatalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,

2. der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 werden für das Jahr 2017 zu 45 Prozent, für das Jahr 2018 zu 55 Prozent, für das Jahr 2019 zu 60 Prozent, für das Jahr 2020 zu 70 Prozent und für das Jahr 2021 zu 80 Prozent finanziert und deshalb mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die sich bei Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 unter Anwendung des Landesbasisentgeltwerts ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt:

1. 38,9 Prozent für das Jahr 2017,

2. 46 Prozent für das Jahr 2018,

3. 50 Prozent für das Jahr 2019,

4. 55 Prozent für das Jahr 2020 und

5. 60 Prozent für das Jahr 2021;



2 Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 werden für das Jahr 2019 zu 45 Prozent, für das Jahr 2020 zu 55 Prozent, für das Jahr 2021 zu 60 Prozent, für das Jahr 2022 zu 70 Prozent und für das Jahr 2023 zu 80 Prozent finanziert und deshalb mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die sich bei Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 unter Anwendung des Landesbasisentgeltwerts ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt:

1. 38,9 Prozent für das Jahr 2019,

2. 46 Prozent für das Jahr 2020,

3. 50 Prozent für das Jahr 2021,

4. 55 Prozent für das Jahr 2022 und

5. 60 Prozent für das Jahr 2023;

mit den gleichen Anteilen werden wegfallende Leistungen berücksichtigt, soweit diese Leistungen nicht bereits nach den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 budgetmindernd zu berücksichtigen sind. 3 Zur Vereinfachung der Verhandlungen sollen die Vertragsparteien die Vorgaben des Satzes 2 pauschaliert auf die entsprechende Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen anwenden, soweit diese nicht auf Änderungen der Entgeltkataloge, der Abrechnungsbestimmungen oder der Kodierrichtlinien zurückzuführen sind. 4 Soweit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen entstehenden Kosten mit diesen Prozentsätzen nicht gedeckt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den Sätzen 2 und 3 eine Berücksichtigung in Höhe eines von Satz 2 abweichenden Prozentsatzes; soweit größere organisatorische Einheiten geschlossen werden und Leistungen nicht mehr erbracht werden, ist der Ausgangswert entsprechend zu verringern. 5 Zusatzentgelte für Arzneimittel sind zu 100 Prozent zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Als Zielwert für die Angleichung nach Absatz 1 wird für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils ein Erlösvolumen für das Krankenhaus vereinbart, indem Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 mit dem jeweiligen Landesbasisentgeltwert nach § 10 bewertet werden und die ermittelte Summe der Erlöse um die voraussichtliche Summe der Erlöse aus Zusatzentgelten erhöht wird.

(5) 1 Die Angleichung nach Absatz 1 erfolgt für das Jahr 2017 zu 10 Prozent, für die Jahre 2018 und 2019 zu jeweils 15 Prozent und für die Jahre 2020 und 2021 zu jeweils 20 Prozent. 2 Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche Angleichungsbetrag für die Jahre 2017 bis 2021 wird ermittelt, indem jeweils der veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 von dem Zielwert nach Absatz 4 abgezogen wird und von diesem Zwischenergebnis folgende Anteile errechnet werden:

1. 10,0 Prozent für das Jahr 2017,

2. 16,7 Prozent für das Jahr 2018,

3. 20,0 Prozent für das Jahr 2019,

4. 33,3 Prozent für das Jahr 2020 und

5. 50,0 Prozent für das Jahr 2021.

3 Zur Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2017 bis 2021 werden der für das jeweilige Jahr maßgebliche veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 und der für das gleiche Jahr ermittelte Angleichungsbetrag nach Satz 2 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. 4 Bei bisherigen besonderen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1, die erstmals nach § 4 verhandeln, ist jeweils der nach Satz 2 für das jeweilige Jahr genannte Prozentsatz anzuwenden. 5 Bei Krankenhäusern, deren Erlösbudget vermindert wird, wird die Angleichung nach den Sätzen 2 und 3 auf höchstens folgende Anteile vom veränderten Ausgangswert nach Absatz 3 begrenzt (Kappungsgrenze):

1. 1,0 Prozent für das Jahr 2017,

2. 1,5 Prozent für das Jahr 2018,

3. 2,0 Prozent für das Jahr 2019,

4. 2,5 Prozent für das Jahr 2020 und

5. 3,0 Prozent für das Jahr 2021.

(6) 1 Zur Ermittlung der für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils geltenden krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte ist das jeweilige Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 3



(4) Als Zielwert für die Angleichung nach Absatz 1 wird für die Jahre 2019 bis 2023 jeweils ein Erlösvolumen für das Krankenhaus vereinbart, indem Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 mit dem jeweiligen Landesbasisentgeltwert nach § 10 bewertet werden und die ermittelte Summe der Erlöse um die voraussichtliche Summe der Erlöse aus Zusatzentgelten erhöht wird.

(5) 1 Die Angleichung nach Absatz 1 erfolgt für das Jahr 2019 zu 10 Prozent, für die Jahre 2020 und 2021 zu jeweils 15 Prozent und für die Jahre 2022 und 2023 zu jeweils 20 Prozent. 2 Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche Angleichungsbetrag für die Jahre 2019 bis 2023 wird ermittelt, indem jeweils der veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 von dem Zielwert nach Absatz 4 abgezogen wird und von diesem Zwischenergebnis folgende Anteile errechnet werden:

1. 10,0 Prozent für das Jahr 2019,

2. 16,7 Prozent für das Jahr 2020,

3. 20,0 Prozent für das Jahr 2021,

4. 33,3 Prozent für das Jahr 2022 und

5. 50,0 Prozent für das Jahr 2023.

3 Zur Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2019 bis 2023 werden der für das jeweilige Jahr maßgebliche veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 und der für das gleiche Jahr ermittelte Angleichungsbetrag nach Satz 2 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. 4 Bei bisherigen besonderen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1, die erstmals nach § 4 verhandeln, ist jeweils der nach Satz 2 für das jeweilige Jahr genannte Prozentsatz anzuwenden. 5 Bei Krankenhäusern, deren Erlösbudget vermindert wird, wird die Angleichung nach den Sätzen 2 und 3 auf höchstens folgende Anteile vom veränderten Ausgangswert nach Absatz 3 begrenzt (Kappungsgrenze):

1. 1,0 Prozent für das Jahr 2019,

2. 1,5 Prozent für das Jahr 2020,

3. 2,0 Prozent für das Jahr 2021,

4. 2,5 Prozent für das Jahr 2022 und

5. 3,0 Prozent für das Jahr 2023.

(6) 1 Zur Ermittlung der für die Jahre 2019 bis 2023 jeweils geltenden krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte ist das jeweilige Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 3

1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlöse aus Zusatzentgelten sowie Erlöse für Überlieger und

2. zu verändern um noch durchzuführende, vorgeschriebene Ausgleiche für Vorjahre, auch soweit diese Folge einer Berichtigung sind.

2 Das veränderte Erlösbudget nach Satz 1 wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen für die Behandlungsfälle dividiert. 3 Der sich ergebende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.

(7) 1 Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Erlösbudget zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der Landesbasisentgeltwert nach § 10. 2 Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.

(8) 1 Das nach Absatz 5 Satz 3 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Absatz 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. 2 Weicht von diesem Gesamtbetrag die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:

1. Mindererlöse werden zu 20 Prozent ausgeglichen,

2. Mehrerlöse werden bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags nach Satz 1 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.

3 Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht.

(9) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags nach Absatz 8 Satz 1 vergütet.

(10) 1 Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlösbudget gebunden. 2 Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Erlösbudgets zugrunde liegen, das Erlösbudget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. 3 Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu vereinbart wird. 4 Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Erlösbudget ist über das neu vereinbarte Erlösbudget abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(11) 1 Falls für die Zeit ab dem Jahr 2022 keine andere gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, sind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4 und für die Berücksichtigung von Ausgleichen und Berichtigungen für Vorjahre Absatz 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2 Die Absätze 8, 9 und 10 sind anzuwenden.



(11) 1 Falls für die Zeit ab dem Jahr 2024 keine andere gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, sind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4 und für die Berücksichtigung von Ausgleichen und Berichtigungen für Vorjahre Absatz 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2 Die Absätze 8, 9 und 10 sind anzuwenden.

§ 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte


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(1) 1 Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, und ab dem Jahr 2017 für besondere Einrichtungen nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen oder die besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind. 2 In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte. 3 Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 sind zu beachten.

(2) 1 Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2017 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 und der Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. 2 Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 9 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, und ab dem Jahr 2019 für besondere Einrichtungen nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen oder die besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind. 2 In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte. 3 Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 sind zu beachten.

(2) 1 Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2019 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 und der Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. 2 Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 9 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vereinbart, so ist für diese Entgelte in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung eine Erlössumme zu bilden, mit der Maßgabe, dass anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme gilt. 2 Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2. 3 Für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme sind Kalkulationsunterlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen. 4 Weichen die tatsächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten Erlössumme ab, so sind die Mehr- oder Mindererlöse nach den Vorgaben des § 4 Absatz 8 zu ermitteln und auszugleichen.



§ 10 Vereinbarung auf Landesebene


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(1) Zur Bestimmung der Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 vereinbaren die in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich, erstmals für das Jahr 2017, einen landesweit geltenden Basisentgeltwert (Landesbasisentgeltwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie als Ausgangsgrundlage von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach der Anlage zu dieser Verordnung aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Summe der Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1, und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Die Vertragsparteien auf Landesebene vereinbaren, dass Fehlschätzungen bei den Tatbeständen, die der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts zugrunde gelegt werden, bei der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Sie haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Berichtigung vorgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen des Veränderungswerts nach Absatz 3 bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre.

(2) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:



(1) 1 Zur Bestimmung der Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 vereinbaren die in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich, erstmals für das Jahr 2019, einen landesweit geltenden Basisentgeltwert (Landesbasisentgeltwert) für das folgende Kalenderjahr. 2 Dabei gehen sie als Ausgangsgrundlage von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach der Anlage zu dieser Verordnung aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Summe der Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1, und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. 3 Die Vertragsparteien auf Landesebene vereinbaren, dass Fehlschätzungen bei den Tatbeständen, die der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts zugrunde gelegt werden, bei der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts für das Folgejahr berichtigt werden. 4 Sie haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Berichtigung vorgenommen wird. 5 Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. 6 Die Berichtigung ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen des Veränderungswerts nach Absatz 3 bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre.

(2) 1 Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,

2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,

3. Leistungsveränderungen, soweit diese nicht Folge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren sind, in Höhe des geschätzten Anteils der variablen Kosten an den mit Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bewerteten Leistungen,

4. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den Leistungsbereichen, die nicht durch mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte vergütet werden, soweit diese den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 überschreiten; dabei werden die Zuschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3 nicht einbezogen,

5. mindernd die Summe der Erlöse, die voraussichtlich im jeweiligen Jahr aufgrund der Kappungsgrenze nach § 4 Absatz 5 Satz 5 bei Krankenhäusern im Land insgesamt nicht budgetmindernd wirksam wird, sowie die Summe der sonstigen Zuschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3, soweit die Leistungen bislang durch den Basisentgeltwert finanziert worden sind,

6. erhöhend die Summe der sonstigen Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3, soweit die Leistungen bislang durch den Basisentgeltwert finanziert worden sind,

7. Vereinbarungen nach § 9 Absatz 1.

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Bei der Anwendung von Satz 1 Nummer 3 ist sicherzustellen, dass zusätzliche Leistungen bei der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts mindernd berücksichtigt werden. Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Minderung des Landesbasisentgeltwerts auszugleichen.

(3) Der nach Absatz 2 vereinbarte Landesbasisentgeltwert darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten und berichtigten Landesbasisentgeltwert des Vorjahres nicht überschreiten. Dies gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Landesbasisentgeltwerts lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Lediglich technisch bedingt ist eine Erhöhung des Landesbasisentgeltwerts insbesondere dann, wenn sie auf die Weiterentwicklung des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder der Abrechnungsbestimmungen zurückzuführen ist.

(4) Die Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen. Kommt eine Vereinbarung bis zum 30. November des betreffenden Jahres nicht zustande, so setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Landesbasisentgeltwert auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich fest.



2 Bei der Anwendung von Satz 1 Nummer 3 ist sicherzustellen, dass zusätzliche Leistungen bei der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts mindernd berücksichtigt werden. 3 Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Minderung des Landesbasisentgeltwerts auszugleichen.

(3) 1 Der nach Absatz 2 vereinbarte Landesbasisentgeltwert darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten und berichtigten Landesbasisentgeltwert des Vorjahres nicht überschreiten. 2 Dies gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Landesbasisentgeltwerts lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. 3 Lediglich technisch bedingt ist eine Erhöhung des Landesbasisentgeltwerts insbesondere dann, wenn sie auf die Weiterentwicklung des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder der Abrechnungsbestimmungen zurückzuführen ist.

(4) 1 Die Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. 2 Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat. 3 Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen. 4 Kommt eine Vereinbarung bis zum 30. November des betreffenden Jahres nicht zustande, so setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Landesbasisentgeltwert auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich fest.

§ 11 Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus


(1) 1 Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4) regeln die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert, die Erlössumme, die sonstigen Entgelte, die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. 2 Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) zu treffen. 3 Die Vereinbarung muss auch Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen zu angemessenen monatlichen Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. 4 Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen.

(2) 1 Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. 2 Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden.

(3) 1 Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. 2 Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Budget und die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in Kraft treten können.

(4) 1 Der Krankenhausträger übermittelt zur Vorbereitung der Verhandlung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde

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1. für die Jahre ab 2013, 2014 oder 2015 die Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach der Anlage dieser Verordnung sowie die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach Anlage 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit Ausnahme der Abschnitte V1, V4, L4 und K4,

2. für die Jahre ab 2017 die Abschnitte E1 bis E3 und B2 nach der Anlage dieser Verordnung.



1. für die Jahre ab 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 die Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach der Anlage dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach Anlage 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit Ausnahme der Abschnitte V1, V4, L4 und K4,

2. für die Jahre ab 2019 die Abschnitte E1 bis E3 und B2 nach der Anlage dieser Verordnung oder in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.

2 Die Daten sind auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen. 3 Das Krankenhaus hat auf gemeinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist und wenn der zu erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich übersteigt.

(5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig gemeinsam vorzuklären, dass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann.



§ 15 Laufzeit


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(1) 1 Die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Höhe vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. 2 Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. 3 Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch bei der Einführung des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014 oder 2015. 4 Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist.



(1) 1 Die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Höhe vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. 2 Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. 3 Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch bei der Einführung des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017. 4 Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist.

(2) 1 Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung der bisherigen Entgelte werden durch Zu- und Abschläge auf die im restlichen Vereinbarungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte ausgeglichen. 2 Wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im restlichen Vereinbarungszeitraum über- oder unterschritten, so wird der abweichende Betrag über die Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums ausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsverfahren zu vereinbaren. 3 Würden die Entgelte durch diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Absatz 7 oder § 4 Absatz 10 insgesamt um mehr als 30 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszugleichen. 4 Ein Ausgleich von Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmigung der Vereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten ist.



§ 18 Übergangsvorschriften


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(1) 1 Krankenhäuser, die in den Jahren 2013 oder 2014 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht einführen, haben in diesen Jahren die Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass



(1) 1 Krankenhäuser, die in den Jahren 2013, 2014, 2015 oder 2016 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht einführen, haben in diesen Jahren die Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt,

2. § 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgehoben wird und

3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012 gilt.

2 Für das Jahr 2013 ist das von den Vertragsparteien vereinbarte Budget um 40 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Rate erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraumes abzurechnen ist; § 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz ist zu beachten.

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(2) Für die Jahre 2013 bis 2016 haben die Krankenhäuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abschließen, den anderen Vertragsparteien nach § 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. Dezember sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.



(2) Für die Jahre 2013 bis 2018 haben die Krankenhäuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abschließen, den anderen Vertragsparteien nach § 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. Dezember sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

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Anlage Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych)




Anlage Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) *)


E Entgelte nach § 17d KHG

E1 Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte

E2 Aufstellung der Zusatzentgelte

E3 Aufstellung der nach § 6 krankenhausindividuell verhandelten Entgelte

B Budgetermittlung

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B1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre 2013 bis 2016

B2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr 2017



B1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre 2013 bis 2018

B2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr 2019

Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) (BGBl. I 2012 S. 1624)


Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) (BGBl. I 2012 S. 1625)


Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) (BGBl. I 2012 S. 1626)


Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) (BGBl. I 2012 S. 1627)


Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) (BGBl. I 2012 S. 1628)


Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) (BGBl. I 2012 S. 1629)


vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red:

In den Grafiken nicht konsolidierte Änderungen:

- durch Artikel 16b Nr. 8 G. v. 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133):

b) In der Überschrift des Abschnitts B1 wird die Angabe '2016' durch die Angabe '2018' ersetzt.

c) In der Überschrift des Abschnitts B2 wird die Angabe '2017' durch die Angabe '2019' ersetzt.