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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt- beschichter/Bauten- und Objektbeschichterin



(1) Während der Berufsausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterin ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, schriftlich lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Beschichten von Oberflächen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen in Betracht.

(4) Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsaufgabe planen, notwendige Werkstoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz einrichten, den Unfallschutz, den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz beachten kann.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MalerLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MalerLackAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 bis 15 ...