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§ 17 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1545, 2641), geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 1979 (BGBl. I S. 849), außer Kraft.

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Zitierungen von § 17 Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MalerLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 MalerLackAusbV Übergangsregelung
... in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind die Vorschriften der in § 17 Satz 2 genannten Verordnung weiter anzuwenden, wenn für die Ausbildung in diesen ...