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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (MalerLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1064, 1546; aufgehoben durch § 51 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-6-86 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage 2 (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin


Anlage 2 wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 1064ff)

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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MalerLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MalerLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MalerLackAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2 ) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen ... der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse a) aus der Anlage 2 der Fachrichtung A Gestaltung und Instandhaltung die laufenden Nummern 3 bis 6, b) ... A Gestaltung und Instandhaltung die laufenden Nummern 3 bis 6, b) aus der Anlage 2 der Fachrichtung B Kirchenmalerei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 4 bis 6, c) ... B Kirchenmalerei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 4 bis 6, c) aus der Anlage 2 der Fachrichtung C Bauten- und Korrosionsschutz die laufenden Nummern 3, 5 und ...
§ 7 MalerLackAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... Fachbildung und die in § 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 13 MalerLackAusbV Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
... Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
§ 14 MalerLackAusbV Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
... Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
§ 15 MalerLackAusbV Gesellenprüfung für die Berufsausbildung Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
... Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...