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Änderung § 2 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 17.05.2014

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2014 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 535
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zutrittsberechtigung


(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben

1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,

b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte,

c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises. Als Bundestagsausweis gelten auch der Tagesausweis, die Einlasskarte sowie der Bundestagspresseausweis.

(Text neue Fassung)

3. 1 bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises. 2 Als Bundestagsausweis gelten auch der Tagesausweis, die Einlasskarte sowie der Bundestagspresseausweis.

(2) Einen Bundestagsausweis erhalten

1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises

a) die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,

b) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen,

2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,

3. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses

a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates,

b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,

c) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,

d) die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft.

(3) Einen Bundestagsausweis können erhalten



e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft,

4. die Mitglieder der G 10-Kommission.

(3) 1 Einen Bundestagsausweis können erhalten

1. Inhaber eines

a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,

b) Diplomatenpasses,

c) Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU-Kommission,

wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht,

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises (Tages- oder Jahresakkreditierung durch das Pressezentrum des Deutschen Bundestages oder Wahlperiodenakkreditierung durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Kooperation mit dem Pressezentrum des Deutschen Bundestages).

vorherige Änderung nächste Änderung

Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises (z. B. Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form eines Tagesausweises zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben. Medienvertreter erhalten solche Tagesausweise vom Pressereferat.

(4) Andere Personen (z. B. Verbandsvertreter, Handwerker, Lieferanten) können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises (z. B. Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form eines Tagesausweises zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.



2 Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises (z. B. Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form eines Tagesausweises zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben. 3 Medienvertreter erhalten solche Tagesausweise vom Pressereferat.

(4) 1 Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. 2 Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines gültigen amtlichen Ausweises (z. B. Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form eines Tagesausweises zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises erhalten auch

1. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments,

2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Länderparlamente,

3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments.

(6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund

1. einer Einlasskarte,

2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen Hinterlegung des Personalausweises oder Passes ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt.

(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermerkt.

1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b bis d gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlaments.

3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a gelten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des Dienstausweises.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Die Ausweise nach Absatz 3 Nr. 2 werden mit einer Gültigkeit als Tages- oder Jahresausweise beziehungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben. Die in Kooperation vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung ausgegebenen Ausweise gelten längstens bis zum Ende der jeweils laufenden Wahlperiode des Deutschen Bundestages.



4. 1 Die Ausweise nach Absatz 3 Nr. 2 werden mit einer Gültigkeit als Tages- oder Jahresausweise beziehungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben. 2 Die in Kooperation vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung ausgegebenen Ausweise gelten längstens bis zum Ende der jeweils laufenden Wahlperiode des Deutschen Bundestages.

5. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit Wegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zurückzugeben.

(8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen.

(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung aus Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.

vorherige Änderung

(10) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages beziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages. Richtlinien zur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung für Besuchergruppen bleiben unberührt.



(10) 1 Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages beziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages. 2 Richtlinien zur Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung für Besuchergruppen bleiben unberührt.

(11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.

(12) Personen, die die geforderten Sicherheitsmaßnahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)