§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2017 geltenden Fassung durch B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung. | (Text neue Fassung) 1 Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Abs. 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2 In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3 Es gilt diese Hausordnung. |