Hausordnung des Deutschen Bundestages (BTHO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
Geltung ab 05.09.2002; FNA: 1101-1-5 Bundestag
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Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zutrittsberechtigung
§ 3 Plenarsaal
§ 4 Verhalten in Gebäuden
§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien
§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien
§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot
§ 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe
§ 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen
§ 10 Schlussbestimmungen
Anhang (weggefallen)

Eingangsformel


Eingangsformel hat 1 frühere Fassung

Auf Grund des Artikels 40 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages habe ich im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung die Hausordnung vom 7. August 2002 in der Fassung vom 18. Oktober 2018 (BGBl. I S. 2246) geändert und mache die geänderte Hausordnung in der Fassung vom 29. Juni 2020 bekannt:


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 29. Juni 2020 B. v. 29. Juni 2020 BGBl. I S. 1949 m.W.v. 25. August 2020

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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2In ihnen übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3Es gilt diese Hausordnung.


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023

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§ 2 Zutrittsberechtigung


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben

1.
a)
die Mitglieder des Deutschen Bundestages,

b)
die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie deren Beauftragte,

c)
die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,

d)
die oder der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2.
Inhaberinnen und Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises,

3.
bei berechtigtem Anlass Inhaberinnen und Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Ausweises.

(2) Einen Bundestagsausweis erhalten

1.
auf Grund ihres Mitgliedsausweises

a)
die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,

b)
sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommissionen,

2.
ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages,

3.
auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses

a)
die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen Bundestages (auch in Form eines elektronischen Dienstausweises),

b)
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen,

c)
die mit einem Arbeitsvertrag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder des Deutschen Bundestages,

d)
die in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments,

4.
Praktikantinnen und Praktikanten der Verwaltung des Deutschen Bundestages, der Fraktionen oder der Mitglieder des Deutschen Bundestages,

5.
die Mitglieder der G 10-Kommission,

6.
die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums,

7.
die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.

(3) 1Einen Bundestagsausweis können ferner erhalten

1.
Inhaberinnen und Inhaber eines

a)
Dienstausweises einer obersten Bundes- oder Landesbehörde,

b)
Protokollausweises (Kennzeichnung „D") des Auswärtigen Amtes,

c)
Dienstausweises des Sekretariats des Europäischen Parlaments oder der EU-Kommission,

wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besuche besteht,

2.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form eines Bundestagspresseausweises (Kurzzeit- oder Jahresakkreditierung durch die Stabsstelle Presse und Medien).

2Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

(4) 1Andere Personen können für einen nicht nur gelegentlich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer grundsätzlich bis maximal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen der geltenden Vorschriften erhalten. 2Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises jeweils an der Pforte ein Tagesausweis zum Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.

(5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises erhalten auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der deutschen Länderparlamente.

(6) Besucherinnen und Besucher sowie Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberechtigt auf Grund

1.
einer Einlasskarte,

2.
eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen Hinterlegung eines amtlichen Ausweises ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten Zutritt berechtigt.

(6a) 1Die Ausstellung eines Bundestagsausweises erfolgt auf Antrag. 2Bei antragstellenden Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 (Jahresakkreditierungen) sowie des Absatzes 4 Satz 1 wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 3Die Zuverlässigkeitsüberprüfung verfolgt den Zweck, Gefahren für die Sicherheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie aller im Deutschen Bundestag Anwesenden abzuwehren und die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Gremien aufrechtzuerhalten. 4Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag, in das Informationssystem der Polizei und in das Bundeszentralregister. 5Der Antrag auf Ausstellung eines Bundestagsausweises kann abgelehnt werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen oder wenn die Einwilligung in die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder in eine gegebenenfalls im Einzelfall notwendige erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erteilt wird.

(6b) 1Die Zuverlässigkeitsüberprüfung einschließlich der damit verbundenen Abfragen kann während der Geltungsdauer der beantragten Zutrittsberechtigung wiederholt werden. 2Ein Bundestagsausweis kann eingezogen werden, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers bestehen oder ein Hausverbot ausgesprochen wurde.

(6c) 1Bei Personen, die auf Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 (Kurzzeitakkreditierung) oder Satz 2 (gelegentliche Besuche), des Absatzes 4 Satz 2, des Absatzes 5 und des Absatzes 6 aus berechtigtem Anlass Zutritt erhalten, wird zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. 2Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt insbesondere durch Einsichtnahme in das Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei beim Deutschen Bundestag sowie in das Informationssystem der Polizei.

(6d) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Absatz 6a bis 6c werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.

(7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar vermerkt.

1.
Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

2.
Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a gelten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b bis d gelten für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages beziehungsweise des Europäischen Parlaments.

3.
Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a gelten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des Dienstausweises.

4.
Die Ausweise nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden mit einer Gültigkeit als Kurzzeit- oder Jahresausweise ausgegeben.

5.
Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit Wegfall der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zurückzugeben.

(8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätzlich für jeden erkennbar offen zu tragen.

(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben alle Inhaberinnen und Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich ihre Zutrittsberechtigung nicht aus Absatz 1 Nummer 1 ergibt, den Zweck ihres Aufenthaltes anzugeben.

(10) Einzelheiten zum Zutritt und Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern, Gästen sowie Besuchergruppen in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages werden in ergänzenden Bestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 10 Absatz 2 festgelegt.

(11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.

(12) Personen, die die geforderten Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder Sicherheitsmaßnahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023

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§ 3 Plenarsaal


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen

1.
a)
die Mitglieder des Bundestages,

b)
die Mitglieder der Bundesregierung, des Bundesrates sowie deren Beauftragte,

c)
die Bevollmächtigten der Länder beim Bund als Mitglieder des Ständigen Beirates des Bundesrates,

d)
der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages,

2.
die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages,

3.
auf Grund einer Einlasskarte zur Regierungs- oder Bundesratsbank Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungs- und Bundesratsmitglieder.

(2) 1Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomatinnen und Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung.

2Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt

 
a)
Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Länderparlamente,

b)
Inhaberinnen und Inhaber einer Einlasskarte, die von den Fraktionen oder dem Besucherdienst der Verwaltung des Deutschen Bundestages ausgegeben werden,

c)
Besuchergruppen und Einzelbesucher, die vom Besucherdienst eingeladen oder zugelassen worden sind.

(3) 1In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besichtigt werden. 2Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(4) 1Für den Zutritt zur Ost- und Westlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Zutritt haben aus dienstlichem Anlass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ost- und Westlobby eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages.


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023

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§ 4 Verhalten in Gebäuden


§ 4 hat 4 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren. 2Die Besucherinnen und Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. 3Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.

(2) 1Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. 2Das Anbringen von Aushängen, insbesondere von Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie an Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet. 3Das Recht der im Deutschen Bundestag gebildeten Fraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt davon unberührt, soweit eine Anbringung unmittelbar an der Bausubstanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder Fenstern, unterbleibt.

(3) 1Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages untersagt. 2Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen.

(4) 1Das Mitbringen von Waffen, Munition, Sprengstoffen, explosionsgefährlichen Stoffen und gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Gegenständen, die dazu geeignet sind, für Handlungen im Sinne des Absatz 1 Satz 3 verwendet zu werden, ist grundsätzlich nicht gestattet. 2Näheres bestimmen ergänzende Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 10 Absatz 2.

(5) Das Mitbringen von Fahrrädern, (Elektro-)Rollern und Tieren - ausgenommen Blindenführhunde und Diensthunde, die im Auftrag der Polizei beim Deutschen Bundestag eingesetzt werden - ist nicht gestattet.

(6) 1Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Anwendung. 2Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. 3Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berechtigung gestattet.


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023

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§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sowie Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. 2Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. 3An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Besucherinnen und Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.

(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023

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§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der in Ausübung des Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. 2Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt.

(2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen.

(3) 1Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. 2Die Rechte Dritter bleiben unberührt. 3Die zu privaten Zwecken aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur privat und nicht-kommerziell verbreitet werden. 4Dies schließt private Internetseiten und internetbasierte soziale Medien ein. 5Die Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische oder antisemitische Inhalte aufweist.


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023

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§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot


§ 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

(2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023

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§ 8 Besondere Veranstaltungen, Pachtbetriebe


§ 8 hat 3 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Über die Überlassung von Räumen des Bundestages für Veranstaltungen von Behörden, Organisationen oder anderen Stellen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages. 2Das Verfahren bei der Vergabe und Nutzung von Räumen der Fraktionen bleibt unberührt.

(2) Werden Räume in den Gebäuden des Bundestages für Veranstaltungen überlassen, kann der Deutsche Bundestag von Veranstaltenden verlangen, dass hierzu nur Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die sich im Besitz einer von den Veranstaltenden ausgestellten Eintrittskarte befinden.

(3) 1Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 gilt die Hausordnung sinngemäß. 2Das Gleiche gilt für Sonderveranstaltungen des Deutschen Bundestages.

(4) Soweit Dritten Räumlichkeiten auf Grund von Pacht- oder Mietverträgen überlassen werden, sind die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023

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§ 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen


§ 9 hat 3 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend.


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023

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§ 10 Schlussbestimmungen


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.


Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023

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Anhang (weggefallen)


Anhang hat 3 frühere Fassungen



Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023



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