Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien Zwecken gelten die §§
25 bis 31 der
Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104) für die Verwendung von Schaumwein unter Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer gelten die §§
33 bis 35 der
Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.