§ 2
1Wird ein Landesschiedsamt oder ein sektorenübergreifendes Landesschiedsgremium für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher oder Kassenzahnärztlicher Vereinigungen errichtet, so sollen sich die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über die Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte einigen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen sie je bis zu sieben Vertreter und sieben Stellvertreter vor. 3In diesem Fall entscheidet das Los darüber, wer von den als Vertreter Vorgeschlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl der als Stellvertreter Vorgeschlagenen die erforderliche Anzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt ist.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenTerminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 6 TSVG Änderung der Schiedsamtsverordnung ... das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Wird ein Landesschiedsamt oder ein ... eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Wird ein Landesschiedsamt oder ein sektorenübergreifendes Landesschiedsgremium ...
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