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§ 4 - Schiedsamtsverordnung (SchiedsamtsV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 570; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-10 Organisationsrecht
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§ 4



(1) Bei einer Abberufung der unparteiischen Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde sind die Organisationen vorher zu hören, die das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben.

(2) 1Die Abberufung der Vertreter oder ihrer Stellvertreter durch die Organisationen, die sie bestellt haben, ist dem Vorsitzenden mitzuteilen. 2Die Mitgliedschaft der Vertreter oder ihrer Stellvertreter bleibt so lange bestehen, bis ein Nachfolger bestellt ist.



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Frühere Fassungen von § 4 Schiedsamtsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 6 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Schiedsamtsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchiedsamtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiedsamtsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SchiedsamtsV (vom 11.05.2019)
... zu erfolgen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter. § 4 Absatz 2 Satz 2  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 6 TSVG Änderung der Schiedsamtsverordnung
... Stellvertreter bestellt ist." 4. § 3 Satz 1 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... eingefügt. f) Folgender Satz wird angefügt: „ § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt." 7. § 6 wird aufgehoben. 8. § 7 wird wie folgt ...